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Die Corona-Schutzverordnung für NRW lässt zunehmend Proben zu

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 ermöglicht in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung eine weiterreichende Probenarbeit.

Auszüge für das Musikleben:

§ 3 Allgemeine Grundsätze

[Immunisierte Personen]

(3) […] Soweit in dieser Verordnung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. […]

[Digitale Formate]

(4) Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden o-der leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein unmittelbarer Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.

[Überdachung im Freien]

(5) Soweit die Regelungen dieser Verordnung Angebote und Veranstaltungen im Freien aufgrund des geringeren Infektionsrisikos durch Aerosole mit geringeren Einschränkungen zulassen, schließt dies eine bloße Überdachung des Angebots- oder Veranstaltungsorts nicht aus. Entscheidend ist ein freier Luftaustausch wie unter freiem Himmel; daher muss der Ort mindestens nach zwei Seiten hin offen sein.

§ 4 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung

  1. Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Ein-haltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Grün-den nicht möglich ist. Bei einem nach dieser Verordnung zulässigen Singen oder Spielen von Blasinstrumenten ist ein erweiterter Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einzuhalten.

§ 11 Bildungsangebote

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig: […]

2. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen mit einem Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für die an dem Bildungsangebot und – ab dem 7. Juni 2021 – auch für die an der Prüfung teilnehmenden Personen, wobei

a) der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen nur in Gruppen von höchstens zehn Personen und nur in vollständig durchlüfteten Räumen durchgeführt werden darf […]

Es sind die Vorgaben der §§ 3 bis 8 zu beachten und insbesondere geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sowie zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen sowie zur Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten, wobei Ausnahmen vom Erfordernis des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen zulässig sind. […]

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig: […]

2. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 20 Personen

4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. das Ablegen der Maske am Sitzplatz bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung,

1a. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 30 Personen […]

§ 13 Kultur

(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen (Kultureinrichtungen) sowie die Zulässigkeit von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen (Kulturveranstaltungen) und von nicht berufsmäßigen musisch-kulturellen Angeboten richten sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. der Betrieb von Kultureinrichtungen mit vorheriger Terminbuchung, sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und Beachtung der sonstigen Regelungen der §§ 3 bis 6 und 8, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf und in Bibliotheken und Archiven keine Terminbuchung erforderlich ist,

2. Kulturveranstaltungen im Freien für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettmuster) […] zwischen den Fahrzeugen ausreicht,

3. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn die Räume über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen, für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,

4. der berufsmäßige Probenbetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio oder Internet unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben,

5. der nicht berufsmäßige Probenbetrieb im Freien mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

6. der nicht berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Gesang und Blasinstrumente. […]

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von Kultureinrichtungen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Terminbuchung,

2. Führungen in Kultureinrichtungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 3 auch für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer,

4. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 6 auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von Kultureinrichtungen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Terminbuchung, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche erreichen darf und, wenn auch für das Land die Inzidenz-stufe 1 gilt, die Personenbegrenzung völlig entfällt,

2. Führungen in Kultureinrichtungen mit Gruppen von bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. Kulturveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 2

a) auch ohne Negativtestnachweis, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen, oder

b) auch mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern,

c) mit mehr als 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept,

4. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauer,

5. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 6

a) auch mit bis zu 50 Personen oder

b) auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen und bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, ebenfalls mit bis zu 50 Personen,

6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Kulturveranstaltungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 4 Nummer 3 beziehungsweise Nummer 4

a) auch mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise oder

b) auch mit mehr als 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, wenn die Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,

7. ab dem 1. September 2021 Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. […]

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-06-11_coronaschvo_ab_12.06.2021_lesefassung.pdf

Vgl. zu Regelungen zur musikalischen Bildung https://lvdm-nrw.de/corona-infos/