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Neue Verordnung des NRW-Gesundheitsministeriums, gültig ab 30. Mai

Es bleibt dabei, dass Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien mit bis zu einem Viertel der regulären Zuschauerkapazität, höchstens aber 100 Zuschauern, durchgeführt werden können, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer MundNase-Bedeckung sichergestellt werden.

Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter betragen. Konzerte und Aufführungen mit mehr Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig, das mindestens die vorstehenden Maßgaben absichert.

Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Dieses und Weiteres auf: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200527_fassung_coronaschvo_ab_30.05.2020.pdf

Das Singen und Musizieren regelt ein Anhang der Verordnung:

XII. Hygienestandards für Musiker und Sänger im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb)

Abschnitt XII des Anhangs regelt das Singen und Musizieren, die gemeinsame Nutzung von Instrumenten, den Umgang mit Blasinstrumenten und Generelles zur Probenarbeit. Der Gebrauch von Termini ist nicht ganz fachbezogen, die Regelungen zum Begriff „Klappen“ sollten auch als verbindlich für „Ventile“ verstanden werden. Der erforderliche Abstand vor dem Sänger ist von 6 auf 4 Metern reduziert:

„Aufgrund des größeren Bewegungsradius und des größeren Aerosolausstoßes ist beim Singen und Musizieren ein Mindestabstand von 2 m statt von 1,5 m einzuhalten. Zwischen Bühne und Publikum müssen mindestens 3 m Abstand liegen; zwischen Darstellenden und Publikum sollten so 4 m Mindestabstand gesichert werden.

Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Instrumenten sollte möglichst vermieden werden. Bei der wechselnden Nutzung von Tasteninstrumenten muss sich jede Musikerin/jeder Musiker vor der Nutzung des Instruments die Hände waschen oder desinfizieren. Instrumente, die ausnahmsweise von mehreren Personen genutzt werden, sind zwischen den Nutzungen angemessen zu reinigen bzw. zu desinfizieren.

Die Reinigung von Blasinstrumenten soll, wenn möglich, nicht in den Konzert- oder Übungsräumen erfolgen. Das bei Blechblasinstrumenten während des Spielens entstehende Kondenswasser gemischt mit Speichel ist als potentiell infektiös anzusehen und muss mit Einmaltüchern aufgefangen werden, ein bloßes „Ausblasen“ ist zu unterlassen. Es müssen Einmaltücher verwendet werden. Anschließend müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.

Bei Blechblasinstrumenten ist zur Vermeidung der Verbreitung von Aerosolen über Instrumentenklappen und Schalltrichter einen Schutz aus transparentem Material oder dicht gewebten Seidentüchern (auch „Ploppschutz“) vor dem Schalltrichter der Instrumente zu verwenden. Zur Vermeidung der Verteilung von Aerosol in den Arbeitsbereich der vor der Blechbläsergruppe sitzenden Musikerinnen und Musikern sollte ein Schutz aus transparentem Material aufgestellt werden, der den Schalltrichter der jeweiligen Instrumente ausreichend überragt, so dass auch bei Bewegung des Instrumentes beim Spiel ein ausreichender Schutz gewährt ist.

Auch bei Proben sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur ständigen guten Durchlüftung von Innenräumen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen Personen sicherzustellen sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen zu verwehren. Beim Singen ist ein Abstand von 3 Metern zwischen Personen und von 4 Metern in Ausstoßrichtung sicherzustellen.“

Den Anhang finden Sie unter

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200527_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_ab_30.05.2020.pdf