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Neue Corona-Verordnung: 3 m rings um Sänger Abstand, 6 Meter in Ausstoßrichtung

Die Coronaschutzverordnung wurde aktualisiert. Neben kleineren Anpassungen und redaktionellen Änderungen beinhaltet die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) - in der ab 20. Mai 2020 gültigen Fassung“ neue Regelungen zu atmungsintensiven Proben im Musikbereich. Bildungsveranstaltungen in Schulen sind nun wieder grundsätzlich möglich.

In Musikschulen, Volkshochschulen und Einrichtungen der Jugendarbeit bleibt es dabei, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, in Schulungsräume maximal 1 Person auf 5 Quadratmeter sein dürfen (Ausnahmen durch Raumplan möglich) und in einem Raum nicht mehr als 100 Personen sein dürfen. (Vgl. § 7,1)

Musikschulunterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern bleibt untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) wird ein Abstand von 2 Metern zwischen Personen (beim Singen ein Abstand von 3 Metern zwischen Personen und von 6 Metern in Ausstoßrichtung) sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.

Entsprechend sind auch die Auflagen für Proben geändert worden: Bei Proben in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen sind weiterhin geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (bei Sprechtheater: 2 Meter) sicherzustellen; Zuschauer dürfen nicht in die Proberäume. Bei Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) ist ein Abstand von 2 Metern zwischen Personen (beim Singen ein Abstand von 3 Metern zwischen Personen und von 6 Metern in Ausstoßrichtung) sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.

Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200519_fassung_coronaschvo_ab_20.05.2020_0.pdf