Navigation für Screenreader Zur Hauptnavigation springen | Zum Seiteninhalt springen | Zur Meta-Navigation springen | Zur Suche springen | Zur Fuß-Navigation springen

Neue Corona-Schutzverordnung für NRW mit Regelungen für das Musizieren

Die aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, kurz CoronaSchVO, regelt unter §8 "Kultur" für das Amateurmusikwesen in Nordrhein-Westfalen:

§ 8 (1) Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind unzulässig. Derartige Veranstaltungen sind im Freien zulässig für höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3; die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten.

Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist im Freien mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig.

Für Orte mit einer stabilen Inzidenz finden sich weitere Lockerungen. Die gesamte Verordnung finden Sie hier: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Der Landesmusikrat NRW bemüht sich darum, dass das Amateurmusizieren in den Stufenplan der Landesregierung aufgenommen wird oder hilfsweise eine Gleichbehandlung mit dem Sport zu erreicht wird. Nähere Informationen zum Stufenplan finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/sinkende-infektionszahlen-und-steigendes-impftempo-landesregierung-reduziert.

Zu den außerschulischen Bildungsangeboten heißt es unter § 7 u.a.: "(1) 3., Satz 3 Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind nur [...]

7. der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz für Gruppen von in Innenräumen höchstens fünf, im Freien höchstens zwanzig jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren sowie die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in Hallenbädern höchstens fünf, in Freibädern höchstens zwanzig Kindern, [...]

Die nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen."