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Kulturrat NRW: Die Bundesregierung sollte die Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiografie von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern mit Hilfe der Künstlersozialkasse vorantreiben

Der Deutsche Kulturrat hat mit seiner Pressemitteilung vom 16. Januar 2024 das Thema einer Arbeitslosenversicherung von Soloselbständigen in Kunst und Kultur wieder in den Fokus gerückt. Der Kulturrat NRW begrüßt diese Initiative, hat die politische Aufmerksamkeit für dieses Problem auf Bundesebene doch nachgelassen, obgleich dringender Handlungs­bedarf besteht. Die Pandemie hat gezeigt, wie fragil die wirtschaftliche Situation von Soloselbstän­digen in Kunst und Kultur auf Wechselfälle reagiert. Die Künstlersozialkasse (KSK) deckt das Risiko bislang nicht ab, eine andere Absicherung ist aufgrund der Rahmen­bedin­gungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) kaum möglich.

Während der Deutsche Kulturrat allerdings von einer Pflichtversicherung von Soloselbstän­digen in der Arbeitslosenversicherung ausgeht, erinnert der Kulturrat NRW an eine weitere Lösungsmöglichkeit. Ein von der Kulturminister:innen-Konferenz in Auftrag gegebenes Gutachten gibt einer Versicherung bei der Künstlersozialkasse (KSK) den Vorzug. Diese ist aus Sicht des Autors Prof. Daniel Ulber, Halle, passgenauer.

Eine Versicherung bei der KSK für alle Soloselbständigen in Kunst und Kultur würde den Leistungsbezug bei atypischen, nachhaltigen Einkommensausfällen oder -schwankungen ermöglichen. Man könnte diese klar von typischen Schwankungen, wie sie bei Selbständigen vorkommen, abgrenzen.

Bei der KSK ließen sich eigenständige Anspruchsvoraussetzungen definieren. Vorgeschlagen sind eine Wartezeit bzw. Mindestversicherungsdauer von mindestens 12 Monaten, ein Ein­kommensausfall von mindestens zwei Monaten und eine Unterschreitung des Durch­schnitts­einkommens in einem Rückrechnungszeitraum um einen bestimmten Anteil (etwa auf 2/3 des Durchschnittswerts im Zeitraum vor der Rückrechnung).

Eine Lösung über die bestehende Arbeitslosenversicherung für Selbständige bzw. eine Pflichtversicherung auf Antrag nach § 28 a SGB III empfiehlt Prof. Ulber ausdrücklich nicht, da sie rechtstechnisch schwer umsetzbar sei und zu Systembrüchen innerhalb des Systems des SGB III führe.

Mit einer Versicherung bei der KSK wäre die Gefahr, die auch der Deutsche Kulturrat sieht, dass die bestehende Arbeitslosenversicherung im Leistungsfall versucht, die Soloselbstän­digen in Kunst und Kultur in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, was dem Kulturleben nicht gerecht würde, von vornherein gebannt. Auch bei der großen Zahl von hybrid Beschäftigten würde die KSK den Blick auf die selbständige Tätigkeit richten und diese stabilisieren.  Auch in diesem Modell wird eine Pflichtversicherung angeraten, denn eine freiwillige wäre auch nach Meinung Ulbers nicht finanzierbar. Dies entspräche auch der Handhabe innerhalb der bisherigen Säulen der KSK. Den administrativen Aufwand schätzt Ulber bei beiden Möglichkeiten gleich groß ein.

Der Kulturrat NRW appelliert an die Beteiligten der politischen Diskussion auf Bundesebene eine Arbeitslosenversicherung für Soloselbständige in Kunst und Kultur voranzutreiben, dabei aber zwischen den vorgeschlagenen Modellen – SGB III oder neue KSK-„Säule“ – sorgfältig abzuwägen. Immerhin hat sich gerade die Kulturminister:innenkonferenz auf Betreiben Nordrhein-Westfalens für die KSK-Variante eingesetzt.

Lorenz Deutsch, Vorsitzender des Kulturrats NRW