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Kulturrat NRW begrüßt Änderungen des Urhebervertragsrechts und des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Der Kulturrat NRW begrüßt die Änderungen des Urhebervertragsrechts und des Verwertungsgesellschaftengesetzes vom 15. Dezember und die damit einhergehende schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Berliner Kammergerichts in Sachen GEMA und Musikverlage. Die Änderungen schaffen Klarheit und stellen u.a. die Arbeit der Musikverlage für die Zukunft auf eine sicherere gesetzliche Grundlage.

Mit Unverständnis hatten die Delegierten im Kulturrat NRW zuvor die Urteilsbegründung des Berliner Kammergerichts zur Kenntnis genommen, mit der das Gericht der GEMA eine Berücksichtigung der Musikverlage an den Ausschüttungen an die Urheber untersagt hatte. Das Urteil, so der Kulturratsvorsitzende Gerhart Baum, berücksichtigte weder das Verwertungsgesellschaftengesetz, das in diesem Jahr ausdrücklich die Rolle der Verlage bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anerkannt und festgeschrieben hatte, noch die Branchenüblicheit im Musikmarkt.

Nach der aufsehenerregenden Verkündigung des Urteils im Streit zwischen zwei Komponisten und der GEMA vom 14. November hatte der Kulturrat die Urteilsbegründung mit Spannung erwartet, bedrohte das Urteil doch die Existenz einer großen Zahl von mittelständischen Verlagen. Während das Gericht behauptete, es habe lediglich in einem begrenzten Einzelfall entschieden und deshalb auch keine Revision zugelassen, verkündete eine Pressemitteilung des Gerichts, es habe die Position der Urheber grundsätzlich gestärkt. Letztere Aussage ist insofern falsch, als viele Urheber existenziell auf die Leistungen der Verlage im Markt angewiesen sind und von diesem Urteil erheblichen mittelbaren Schaden davon getragen hätten.

Mindestens so schwer wiegt, dass das Gericht das vertragliche Binnenverhältnis Urheber – Verleger durch sein Urteil aus der kollektiven Selbstregulierung innerhalb der GEMA herauslöste und vollständig der Vertragsfreiheit eines unregulierten Markts überantwortete: In der Asymmetrie des Markts würden viele Urheber dadurch zukünftig erheblich schlechtere Konditionen akzeptieren müssen als bislang. Das Kammergericht stieß letztlich zentrale branchenübliche Funktionsweisen im Markt urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich in die Illegalität und hätte somit unbedingt eine Revision zulassen müssen.

Ohne Reaktion des Gesetzgebers hätten 400 professionelle Musikverlage in Deutschland rückwirkend zwischen 55 und 80 % ihrer Gesamterlöse verloren. Die GEMA versuchte bereits, mit einem überaus aufwändigen bürokratischen Verfahren von Bestätigungen und Abtretungen zu retten, was zu retten war. Die schnelle Reaktion des Gesetzgebers stellt die Arbeit der Musikverlage für die Zukunft auf eine sicherere Grundlage. Der Kulturrat NRW begrüßt dies nicht nur im Sinne der Verlage, sondern vor allem im Sinne der musikalischen Urheber.

Informationen unter <link http: www.kulturrat-nrw.de>www.kulturrat-nrw.de.