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Corona-Schutzverordnung befreit ab 1. Oktober nicht nur immunisierte, sondern auch Antigen-getestete Personen beim gemeinsamen Singen von der Maskenpflicht

Ab dem 1. Oktober gilt laut Corona-Schutzverordnung des Gesundheitsministeriums nach wie vor Maskenpflicht auch für das Singen mit Ausnahmen nicht nur für immunisierte, sondern auch getestete Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getestete Personen ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist.

Die Verordnung ist unter folgendem Link zu finden: www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210929_coronaschvo_ab_01.10.2021_lesefassung.pdf